Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2014/05/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/05/0010

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. A A in A, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. April 2014, Zl. LVwG-150114/2/MK, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Gemeinde A in A; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

In Bezug auf die von der Revision in Frage gestellte Widmungskonformität der verfahrensgegenständlichen, aus Doppel- und Reihenhäusern bestehenden Wohnhausanlage ist zunächst auf Paragraph 22, Absatz 2, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes (ROG) zu verweisen, wonach im Dorfgebiet - soweit für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich - als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. In Paragraph 2, Ziffer 30, des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes wird definiert, was unter dem Begriff "Kleinhausbauten" zu verstehen ist.

Ist nun - wie hier in Bezug auf den Begriff "Kleinhausbauten" - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/05/0007, mwN).

Darüber hinaus hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht von der Lösung der Frage, ob im Fall der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist, ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwächst dem Nachbarn aus der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, ROG, wonach die dörfliche Struktur sichergestellt sein muss, kein subjektiv-öffentliches Recht vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0212, und vom 25. Jänner 2000, Zl. 98/05/0152). Es liegt daher auch insofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Indem das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das eingereichte Projekt und nicht auch, wie vom Revisionswerber gewünscht, zukünftig allenfalls geplante Bauprojekte zugrunde gelegt hat, ist es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148, mwN) - nicht abgewichen. Auch insofern liegt demnach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050010.L00

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Dokumentnummer

JWT_2014050010_20140827L00

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