Da die Abtretung der gegen den angefochtenen Bescheid (soweit damit die gegen die Verweigerung der Verständigung einer Vertrauensperson gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG iVm § 36 Abs. 3 VStG gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen wurde) zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 13. Mai 2014, B 1190/2012-20, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.Da die Abtretung der gegen den angefochtenen Bescheid (soweit damit die gegen die Verweigerung der Verständigung einer Vertrauensperson gemäß Artikel 4, Absatz 7, PersFrG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, VStG gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen wurde) zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 13. Mai 2014, B 1190/2012-20, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Die abgetretene Beschwerde gilt vielmehr in sinngemäßer Anwendung von § 4 VwGbk-ÜG als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (wie hier: den UVS Wien) ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0026).Die abgetretene Beschwerde gilt vielmehr in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4, VwGbk-ÜG als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde (wie hier: den UVS Wien) ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann vergleiche , zu all dem den hg. Beschluss vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0026).
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN, zur außerordentlichen Revision). Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, mwN).In den gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , zuletzt den hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, Zl. Ra 2014/04/0012, mwN, zur außerordentlichen Revision). Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend vergleiche , abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 17. Juni 2014, mwN).
In der vorliegenden - über hg. Auftrag vom 22. Mai 2014 verbesserten - Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, welcher grundsätzliche Bedeutung zukomme, "zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht".
In der Revision werden mit diesen Ausführungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden mit diesen Ausführungen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2014