Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2000/02/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/02/0324

Entscheidungsdatum

28.02.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §42;
StVO 1960 §45 Abs2;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 42 heute
  2. StVO 1960 § 42 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 42 gültig von 01.01.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 42 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 42 gültig von 14.01.2017 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 42 gültig von 31.03.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 42 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 42 gültig von 27.09.2006 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006
  9. StVO 1960 § 42 gültig von 01.07.2005 bis 26.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 42 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 42 gültig von 12.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 819/1994
  12. StVO 1960 § 42 gültig von 01.10.1994 bis 11.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  13. StVO 1960 § 42 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 2000, Zl. RU6-AB-P-00295/00, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - im Einvernehmen mit der Oberösterreichischen Landesregierung ergangenen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219) - Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. August 2000 auf Ausnahme vom "Wochenendfahrverbot" gemäß Paragraph 42, StVO für 16 LKW's für die Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich auf der Stecke Grenzübergang Suben - Wels - Linz - St. Pölten - Wr. Neudorf - Schwechat an Samstagen in der Zeit von 20.00 - 24.00 Uhr und Sonntagen in der Zeit von 00.00 - 06.00 Uhr unter Berufung auf Paragraph 45, Absatz 2, StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO kann die Behörde in anderen als den im Absatz eins, bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Es trifft zwar zu, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht im Ermessen der Behörde liegt, vielmehr der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf deren Erteilung hat, wobei allerdings bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche , das ebenfalls eine Ausnahme vom "Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" nach Paragraph 42, StVO betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275).

Von daher gesehen ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, den sie in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2000 näher begründet hat, im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Soweit sich das Beschwerdevorbringen vom Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren entfernt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich hiebei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG handelt. Es ist daher nur auf das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte einzugehen.

Was zunächst die in der zitierten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2000 angeführten "sozialen Erwägungen" anlangt, weil die "Fahrer" der Beschwerdeführerin bereits die ganze Woche von ihren Familien getrennt seien und (wegen des Wochenendfahrverbotes) am Grenzübergang Suben übernachten müssten, so waren diese "Erwägungen" - mangels gesetzlicher Deckung - nicht zu berücksichtigen, zumal sie nicht die Beschwerdeführerin als Antragsteller betreffen (dass diese selbst aber kein "persönliches Interesse" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO haben kann, hat die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219, hervorgehoben).

Das von der Beschwerdeführerin in der erwähnten näheren Begründung ihres Antrages damit verknüpfte "wirtschaftliche Interesse" der Beschwerdeführerin - weil sie zu befürchten habe, dass ihre "Fahrer" aus den oben angeführten "sozialen Erwägungen" zu Mitbewerbern mit entsprechender Ausnahmebewilligung wechselten -

war jedoch mangels eines konkreten, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin über die wirtschaftlichen Auswirkungen des behaupteten Wettbewerbsnachteiles nicht geeignet, den Nachweis eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO darzutun vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. November 1994, Zl. 94/03/0148); bloße Behauptungen allein reichen hiefür nicht aus vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275). Ob aber der Beschwerdeführerin bereits eine derartige Ausnahmebewilligung (befristet bis 29. Dezember 1991) erteilt worden war, ist rechtlich unerheblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 95/02/0293).

Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, bei Erteilung der beantragten Bewilligung sei darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, nicht eingegangen werden, zumal die Bewilligung nicht zu erteilten ist, wenn es an einer der im Paragraph 45, Absatz 2, StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt vergleiche , neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0219).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 28. Februar 2003

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020324.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWT_2000020324_20030228X00

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