Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/12/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14809 A/1997

Geschäftszahl

97/12/0381

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;
91/02 Post;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §63 Abs1;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §12 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVG 1984 §2;
EGVG 1991 Art6 Abs1;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  28. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 62c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. Oktober 1977, Zl. 119183-OS/97, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zunächst wurde er mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 3. Oktober 1996 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf des 31. Oktober 1996 in den Ruhestand versetzt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1996 wurde der Ruhegenuß dem Beschwerdeführer in Anwendung der Paragraphen 4 und 62 c des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Artikel 4, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, ausgehend von einer Ruhegenußbemessungsgrundlage von 67,16 v.H. seines zuletzt bezogenen Gehaltes, bemessen. Die belangte Behörde ging dabei in der Begründung dieses Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 3. Oktober 1996 mit Ablauf des 31. Oktober 1996 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Anwendung des Pensionsgesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (neue Rechtslage) begründete die belangte Behörde damit, daß das auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1996 eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren eingestellt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer sein Ansuchen mit Schreiben vom 22. Februar 1996 zurückgezogen und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Unterlagen an die Dienstbehörde erster Instanz zurückübermittelt habe. In der Folge habe die Dienstbehörde erster Instanz seine Untersuchung durch den Kontrollarzt veranlaßt und von Amts wegen am 15. April 1996 sämtliche Unterlagen neuerlich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übermittelt, wodurch von Amts wegen - jedoch nach dem maßgeblichen Stichtag vom 16. Februar 1996 - ein neues Verfahren eingeleitet worden sei. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. April 1996, mit dem er seine Erklärung vom 22. Februar 1996 zurückgezogen und seinen ursprünglichen Antrag vom 30. Jänner 1996 aufrechterhalten habe, sei erst erfolgt, nachdem das seinerzeitige Pensionsverfahren bereits eingestellt und danach von Amts wegen eingeleitet worden sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 97/12/0030, wurde der Ruhegenußbemessungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, daß die die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers verfügende Erledigung, auf der der angefochtene Bescheid aufbaue, kein Bescheid sei, weil wegen der Benennung mehrerer Behörden nicht erkennbar sei, von welcher Behörde diese Erledigung stamme. Der angefochtene Ruhegenußbemessungsbescheid schränke zwar mangels wirksamer Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand nicht seine besoldungsrechtlichen Ansprüche als Beamter des Aktivstandes ein; er schließe jedoch nicht die Möglichkeit einer sonstigen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte aus (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1977, 96/12/0373). Auf die im Ruhegenußbemessungsverfahren strittige Frage, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren vor oder nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, ging der Verwaltungsgerichtshof nicht näher ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 14, Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in den Ruhestand versetzt."

Die Erledigung trägt folgenden Kopf:

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Generaldirektion - Personalamt"

Die Fertigungsklausel lautet:

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes

(Name eines Organwalters)"

In der Begründung wird näher ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der im früheren Ruhestandsversetzungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben im Zeichendienst beim Fernmeldebauamt 6 Wien auf Dauer nicht mehr erfüllen könne und ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne. In seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 habe der Beschwerdeführer (in jenem Verfahren) der Versetzung in den Ruhestand ausdrücklich zugestimmt, jedoch die Meinung vertreten, daß das Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 97/12/0030, sei das Ruhestandsversetzungsverfahren fortgesetzt worden. Im Zuge des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 30. Juni 1997 mitgeteilt, daß sich sein Gesundheitszustand seit der Untersuchung durch Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten verschlechtert habe. Die Amtssachverständige Dr. H. habe in ihrem Gutachten vom 6. September 1997 ausgeführt, daß auf Grund der Erklärung des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf die ihr vorliegenden Unterlagen von einer persönlichen Begutachtung Abstand genommen worden sei und bekräftigt, daß der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht seine von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. Zu diesem ihm übermittelten Gutachten habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Da der Beschwerdeführer weiterhin dienstunfähig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Begründung wird in der Folge darauf hingewiesen, die Direktion Wien werde den dem Beschwerdeführer ab 1. November 1997 gebührenden Ruhebezug ermitteln und ihm bekanntgeben. Auch die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gemäß Nebengebührenzulagegesetz werde neu bemessen und die Anweisung veranlaßt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. In eventu wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge erkennen, daß die angefochtene Erledigung vom 6. Oktober 1997 kein Bescheid sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die angefochtene Erledigung vom 6. Oktober 1997 sei kein Bescheid, weil nicht erkennbar sei, von welcher Behörde sie erlassen worden sei. Er begründet dies im wesentlichen damit, Kopf und Fertigungsklausel ließen nicht erkennen, ob die Erledigung vom beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt, dem die Stellung einer obersten Dienstbehörde zukomme, oder von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, die keine Behörde sei, stamme.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Poststrukturgesetzes (= Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201) sind die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe einiger Abänderungen, die im Beschwerdefall nicht von Bedeutung sind, unberührt.

Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung wird beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Absatz eins, genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung werden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde bestimmte nachgeordnete Personalämter eingerichtet.

Paragraph 17, Absatz 4, ordnet an, daß für die gemäß Absatz 2 und 3 eingerichteten Personalämter Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, sinngemäß gilt.

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit bestimmten (hier nicht interessierenden) Abweichungen anzuwenden.

Paragraph 18, Absatz 4, Satz 1 AVG sieht unter anderem vor, daß alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen.

Nach Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt Paragraph 18, Absatz 4, auch für Bescheide.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß sowohl im Kopf als auch in der Fertigungsklausel - nur in diesen Teilen finden sich Angaben, von wem die angefochtene Erledigung stammt - die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als auch das bei ihr eingerichtete Personalamt genannt sind. Dadurch unterscheidet sich die angefochtene Erledigung von der dem hg. Beschluß vom 30. Setember 1996, 96/12/0244, zugrundeliegenden nicht als Bescheid gewerteten Erledigung, bei der im Kopf eine andere Behörde (Personalamt beim Vorstand) als in der Fertigungsklausel (Bundesminister) aufschien. Im genannten Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof die auch im vorliegenden Fall im Kopf verwendete Bezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Generaldirektion - Personalamt" als (taugliche) Umschreibung für das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, des Poststrukturgesetzes) angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Ansicht abzugehen. Ausschlaggebend dafür ist die Überlegung, daß - ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild der Erledigung - damit offenkundig eine juristische Person und ein Organ genannt werden. In diesem Fall ist aber unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Bezeichnung der Behörde nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Organeigenschaft ausschlaggebend vergleiche in diesem Zusammenhang auch Artikel römisch sechs, Absatz eins, EGVG). Die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben stellen lediglich klar, daß es sich um das bei der Generaldirektion/beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (nach Paragraph 17, Absatz 2, des Poststrukturgesetzes) handelt. Die geringfügigen Formulierungsunterschiede zwischen Kopf und Fertigungsklausel sind rechtlich unerheblich. Die angefochtene Erledigung ist daher dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt zuzurechnen. Dieses Organ ist im Hinblick auf seine Funktion als oberste Dienstbehörde bescheidfähig. Da auch alle übrigen Merkmale eines Bescheides vorliegen, ist der angefochtene Verwaltungsakt als Bescheid zu werten und die diesbezügliche Prozeßvoraussetzung nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erfüllt.

Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 DVV 1981 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996,, die lediglich in bestimmten Fällen die Feststellung des Übertrittes und der durch Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand an nachgeordnete Dienstbehörden überträgt, war die belangte Behörde als oberste Dienstbehörde auch zuständig, die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zu verfügen. Die Anwendbarkeit der DVV 1981 ergibt sich aus Paragraph 17, Absatz 4, des Poststrukturgesetzes.

Wegen ihrer Funktion als oberste Dienstbehörde ist eine Berufung gegen ihren Bescheid an den Bundesminister für Finanzen ausgeschlossen.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er werde in seinem Recht auf Zuerkennung einer Pension auf der Basis der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965, ferner in seinem Recht nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG auf Erledigung der Hauptfrage zur Gänze sowie in seinem Recht, daß gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AVG die Behörde Anbringen mündlich und telefonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk festzuhalten habe, verletzt. Dazu bringt er im wesentlichen vor, die Anwendung der günstigeren Altpensionsregelung hänge davon ab, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand vor oder nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid werde über die Ruhestandsversetzung endgültig entschieden. Die belangte Behörde hätte im Spruch und in der Begründung festhalten müssen, wann das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet worden sei, weil davon die Pensionshöhe maßgeblich abhänge. Wegen der abschließenden Erledigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, auf anderem Weg rechtsverbindlich feststellen zu lassen, daß sein Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Diese Unvollständigkeit wirke sich zu seinem Nachteil aus. Er vertrete die Auffassung, daß sein Ruhestandsversetzungsverfahren vor diesem Stichtag eingeleitet worden sei, weil er am 30. Jänner 1996 einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe (wird näher ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer im wesentlichen die oben dargestellte Rechtsauffassung der belangten Behörde in ihrem Ruhegenußbemessungsbescheid vom 12. Dezember 1996 bestreitet).

Dem ist folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Die Dienstunfähigkeit wird in Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 näher umschrieben.

Nach Absatz 5, dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuß auf der Grundlage des ruhgenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Absatz 3, dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, die am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen Abzug bei "Frühpensionierung"), lautet:

  1. Absatz 3,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

Paragraph 62 c, PG 1965 in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 7, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet:

  1. Absatz eins,Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die Paragraphen 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Paragraph 2, Absatz 6, DVG in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, lautet:

  1. Absatz 6,Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. Paragraph 135, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, bleibt unberührt."

Nach Absatz 6 a, dieser Bestimmung in der Fassung des Artikel römisch dreizehn, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, ist für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Absatz 6, erster Satz zuständig.

Auf Grund der Systematik der dienst-, pensions- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, daß für die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 die Dienstbehörde nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG zuständig ist, die für den Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig ist (im folgenden Aktiv-Dienstbehörde); hingegen ist für die weitere pensionsrechtliche Behandlung des Beamten (hier: Festsetzung des Ruhegenusses) die in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 DVG genannte Dienstbehörde - ein Fall des Paragraph 2, Absatz 6 a, liegt im Beschwerdefall nicht vor - (im folgenden Pensions-Dienstbehörde) zuständig vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1963, 1236/62, zur vergleichbaren Rechtslage des damaligen Paragraph 2, Absatz 5, DVG). Aktiv- und Pensions-Dienstbehörde können, müssen aber - den Fall des Paragraph 2, Absatz 6 a, DVG ausgenommen - nicht zusammenfallen.

Die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, PG 1965 ist eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das die Pensions-Dienstbehörde nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 DVG zuständig ist. Wenn daher die Übergangsvorschrift nach Paragraph 62 c, Absatz eins, PG 1965 die Ermittlung der maßgeblichen Rechtslage nach Paragraph 4, leg. cit. davon abhängig macht, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die Durchführung des Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorsieht und damit auch eine Regelung über die Art der Einleitung dieses Verfahrens trifft. Anders als nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen für das Ruhegenußbemessungsverfahren kommt aber dem Stichtag 16. Februar 1996 nach Paragraph 14, BDG 1979 für den Ausgang und die Rechtmäßigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens grundsätzlich keine normative Bedeutung zu. Zwar kann trotz der alternativen Einleitungsmöglichkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 nicht völlig ausgeschlossen werden, daß der Zeitpunkt seiner Einleitung - zu welchem Zeitpunkt auch immer - auch für dieses Verfahren selbst rechtserheblich sein könnte und daher von der Aktiv-Dienstbehörde zu klären ist; doch bleibt die Wirkung der in solchen Fällen getroffenen Lösung auf das Ruhestandsversetzungsverfahren selbst beschränkt. Eine Bindungswirkung für die Pensions-Dienstbehörde im Ruhegenußbemessungsverfahren ergibt sich daraus nicht.

Was die Zulässigkeit eines auf die Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Ruhestandsverfahrens beschränkten Feststellungsbescheides betrifft, so wäre für dessen Erlassung nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG zweifellos die Aktiv-Dienstbehörde zuständig. Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG enthält aber nur eine Zuständigkeitsvorschrift, regelt aber nicht die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung von Bescheiden. Die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wird nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anerkannt vergleiche dazu die zu einer vergleichbaren Problematik nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, DVV 1969 bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DVV 1981 ergangene Judikatur wie z.B. VwSlg. Nr. 9439 A/1977, oder das hg. Erkenntnis vom 13. September 1982, 82/12/0011). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Feststellung des Zeitpunktes der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens eine rechtserhebliche Tatsache (für die Ruhegenußbemessung). Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können aber (rechtserhebliche) Tatsachen nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1960, 366/60, oder vom 30. Juni 1965, 1067/64, oder VfSlg. 6050 aus 1969, u.a.). Eine derartige Ermächtigung enthält aber das Gesetz nicht.

Für die Auffassung, daß die Frage, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, von der Pensions-Dienstbehörde aus Anlaß der Bemessung des Ruhegenusses für diesen Bereich selbständig zu lösen ist, sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Artikel 4, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, 72 Blg.Sten.Prot. NR 20. GP, 224, die unter anderem folgendes ausführen:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (Paragraph 62 c, Absatz eins, PG, Paragraph 18 d, NGZG, und Paragraph 18 b, BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich das Beschwerdevorbringen aber als unbegründet.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120381.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1997120381_19971217X00

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