Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/19/0895

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0895

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;
  1. ABGB Art. 4 § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1994, Zl. 101.407/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Mit Beschluß vom 28. Juni 1995 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab. Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, sie habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten (im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AufG). Sie verweist vielmehr darauf, daß sie sich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, deren Schwester und Bruder befände. Ihre Mutter und deren Schwester (also die Tante der Beschwerdeführerin) seien österreichische Staatsbürger, der "leibliche Bruder der Mutter" (also der Onkel der Beschwerdeführerin) verfüge über einen gültigen Wiedereinreise-Sichtvermerk sowie eine Arbeitserlaubnis. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Artikel 8, MRK, da durch ihn die Zusammenführung einer Familie unmöglich gemacht werde.

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, trifft auf die Beschwerdeführerin zu, wie sie selbst auch nicht in Abrede stellt. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht. Diese Bestimmung ist im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag in der Regel auch vom Ausland aus abzuwarten hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1087). Die Antragstellung bei gleichzeitigem (illegalen) Aufenthalt des Fremden in Österreich würde gegen den durch Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, verstoßen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0638).

Auch bei einer verfassungskonformen Interpretation der genannten Gesetzesstelle im Hinblick auf Artikel 8, MRK liegt im Beschwerdefall keine Fallgestaltung der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gedachten Art, nämlich kein langjähriger (legaler) Aufenthalt im Inland und keine bloß geringfügige Versäumung der Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages, vor vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611

bis 1614/94). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in vergleichbaren Fällen des Familiennachzuges keine Beeinträchtigung der durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesehen vergleiche das Urteil GÜL gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, ÖJZ 1996, 593).

Sofern in dem Beschwerdehinweis auf die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz AufG gelegen sein sollte, so wäre festzuhalten, daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, AufG die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. nicht obsolet werden ließe vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war

sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Dabei war allerdings nur der Vorlageaufwand zuzusprechen, da eine Gegenschrift mit Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht erstattet wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190895.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995190895_19970124X00

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