Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/09/0264

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/09/0264

Entscheidungsdatum

10.04.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. August 1995, Zl. Senat-MD-94-073, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der angelasteten unerlaubten Beschäftigungen der Ausländer J (17. bis 21.8.1992), C (17. bis 21.8.1992) und D (17. bis 21.8.1992) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1995 wurde der Beschwerdeführer - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin Bauunternehmung K Gesellschaft m.b.H. (mit dem Sitz in W) zu verantworten, daß diese Gesellschaft auf der Baustelle in Wien römisch 22 , A-Gasse - H-Gasse 17-19 die folgenden Ausländer (jeweils jugoslawische Staatsangehörige) zu den jeweils angegebenen Tatzeiten beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien:

J von 17. bis 21.8.1992, C von 17. bis 21.8.1992, D von 17. bis 21.8.1992, A von 17. bis 21.8. und am 24.8.1992, B von 17. bis 21.8. und am 24.8.1992, G von 17. bis 21.8. und am 24.8.1992, S am 24.8.1992 und M am 24.8.1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer "je beschäftigtem Ausländer die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe (Wiederholungsfall) von S 20.000,-- (insgesamt S 160.000,--), Ersatzfreiheitsstrafen je zwei Tage (insgesamt 16 Tage) und ein Kostenbeitrag (für das erstinstanzliche Verfahren) von insgesamt S 16.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß der angefochtene Bescheid am 23. August 1995 an die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und an diesem Tag gegenüber dem Beschuldigten erlassen wurde. (Ein Zustellnachweis ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht vorhanden.)

Damit ist hinsichtlich der angelasteten unerlaubten Beschäftigung der Ausländer J, C und D aber die Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingetreten, da seit dem Zeitpunkt an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat - das war in Ansehung der genannten Ausländer jeweils der 21. August 1992 - bereits drei Jahre vergangen waren, ohne daß das Straferkenntnis bzw. die Berufungsentscheidung gegenüber dem Beschuldigten gefällt wurde. In einem solchen Fall durfte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz leg. cit. ein Straferkenntnis aber nicht mehr gefällt werden. Befindet sich das Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Berufung, dann darf die Berufungsbehörde das Straferkenntnis nicht mehr bestätigen. Vielmehr hat die Berufungsbehörde den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen und solcherart das erstinstanzliche Straferkenntnis in dem von der genannten Verjährung betroffenen Umfang zu beheben und das Verfahren insoweit einzustellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0255, und vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0020).

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. die Berufungsentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses bzw. der Berufungsentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft als zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0374, und vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0122). Dem Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Zl. 93/02/0085 (dieses Erkenntnis setzt sich jedoch mit der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG und nicht mit der Strafbarkeitsverjährung auseinander, sodaß anscheinend das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0424, gemeint sein dürfte), ist zu erwidern, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage zur Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG nicht aufrecht erhalten hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086).

Hinsichtlich der übrigen, dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen (nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) ist - unter Bedachtnahme auf die durch die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Deliktes zu einer einzigen Deliktseinheit verbundenen Einzelhandlungen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0321) - im Hinblick auf das jeweils erst am 24. August 1992 beendete strafbare Verhalten die Strafbarkeitsverjährung nicht eingetreten, da der Berufungsbescheid am 23. August 1992 und demnach noch einen Tag vor Ablauf dieser Frist erlassen wurde.

Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG (in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,) ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige zu laden. Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine 3.000 Schilling nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.

Gemäß Paragraph 51 i, leg. cit. ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, dritter Satz entfallen ist.

Gemäß Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG (diese Bestimmung gilt zufolge Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist der Bescheid samt der wesentlichen Begründung öffentlich zu verkünden. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann die öffentliche Verkündung des Bescheides unterbleiben, sofern die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten.

Im Beschwerdefall richtete sich die erhobene Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem 13 Geldstrafen in der Höhe von je S 60.000,-- (insgesamt S 780.000,--) über den Beschwerdeführer verhängt worden waren. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem behauptet und näher dargelegt, daß bzw. warum der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei. Er hat unter anderem auch vorgebracht, daß der in seinem Unternehmen beschäftigte Baupolier nicht befugt gewesen sei, den Arbeitern der "Subfirmen" Anordnungen zu erteilen.

Bei dieser Konstellation des Beschwerdefalles lagen der belangten Behörde aber Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Dabei hatte die belangte Behörde auch die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Artikel 6, EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/09/0057, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0231).

Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte die belangte Behörde jedoch im Hinblick auf Paragraph 51 i, VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Solcherart ist aber der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung ausschließlich aufgrund der Ermittlungen der Erstbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren zustande gekommen. Denn die belangte Behörde hätte den im angefochtenen Bescheid genannten Baupolier - auf dessen Aussage sie ihre Entscheidung stützt - in einer Verhandlung unmittelbar einvernehmen müssen. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, eine vor der Erstbehörde abgelegte Zeugenaussage (aufgrund einer selbständigen Beweiswürdigung) zu beurteilen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0207, und vom 18. Juni 1996, Zl. 95/04/0193).

Da (von den Parteien) auf Verkündung des Bescheides nicht verzichtet wurde, hätte - für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens - zudem der angefochtene Bescheid samt seiner wesentlichen Begründung öffentlich verkündet und damit den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, an der Verkündung teilzunehmen (Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG; vergleiche auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, S. 132 f).

Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG ist vom Verwaltungsgerichtshof der vor ihm angefochtene Bescheid aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im vorliegenden Fall läßt sich nicht ausschließen, daß die belangte Behörde bei Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 51 e und 51 i VStG und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zukommenden Mitwirkungsbefugnisse - soweit nicht bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090264.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995090264_19970410X00

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