Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/05/0249

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Index

L82000 Bauordnung;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art131;
VVG §1;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Juli 1995, Zl. R/1-B-9512, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde K als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, bestimmte Baumängel an einem der Beschwerdeführerin gehörenden Objekt binnen sechs Monaten ab Erhalt des Bescheides zu beheben. Der Auftrag war in sechs Punkte gegliedert. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, die mit Bescheid des Gemeinderates der genannten Stadtgemeinde vom 18. Jänner 1993 abgewiesen wurde. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. September 1993 den Bescheid des Gemeinderates und verwies die Angelegenheit an diesen zurück. Im neuerlichen Rechtsgang erließ der Gemeinderat der Stadtgemeinde K den Bescheid vom 15. März 1994, in dem aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin die Aufträge aus dem Bescheid vom 20. Mai 1992 zu den Punkten zwei, drei und vier abgeändert wurden, der Auftrag zu Punkt sechs wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben, das Verfahren diesbezüglich zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen, hinsichtlich der Punkte eins und fünf wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Am 15. Mai 1994 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist, verbunden mit der Ausführung der Vorstellung und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0060, den angefochtenen Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 9. August 1995 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. Jänner 1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht und für die Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 1995 wurde die Durchführung der Ersatzvornahme laut Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 15. März 1994 angeordnet, als Vorauszahlung wurde ein Kostenerlag von S 628.000,-- aufgetragen; die Behörde erster Instanz hat einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juli 1995 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Titelbescheid für die Anordnung der gegenständlichen Ersatzvornahme und den Kostenvorauszahlungsauftrag ist der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 15. März 1994. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0060, nicht in die Rechtskraft des Titelbescheides eingegriffen, sondern, wie schon aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, lediglich die Entscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da der Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-8, keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Titelbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Die Beschwerdeführerin behauptet die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung, weil die letzte Mieterin in nächster Zeit ausziehen werde und Vergleichsverhandlungen vor dem Abschluß stünden, sodaß das aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr herstellbare Haus dann abgebrochen werden könne. Mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Abbruchreife vermag aber die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht darzutun vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu Paragraph 4, VVG unter Nr. 18a und b zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Das aus Paragraph 2, Absatz eins, VVG ableitbare Schonungsprinzip verpflichtet die Vollstreckungsbehörde nicht, mit der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG solange zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin anstelle der aufgetragenen Sanierung den Abbruch des Objektes beantragt und schließlich von der erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes (Paragraph 2, Absatz 2, VVG) ist erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A), weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Vorschreibung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 628.000,-- werde der notdürftige Unterhalt der Beschwerdeführerin gefährdet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermögen.

Durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. April 1995 liegt keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin vor, da zwischenzeitlich der (nunmehr in Beschwerde gezogene) Berufungsbescheid vom 28. Juli 1995 ergangen ist. Da zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. April 1995 und der Erlassung des Berufungsbescheides keine Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt worden sind, erübrigt sich eine gesonderte Überprüfung, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung rechtmäßig war oder nicht.

Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof schon während des Vorverfahrens entsprochen. Einem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Rechtswirkungen der angefochtenen unterinstanzlichen Bescheide, wie Rechtskraft und Vollstreckbarkeit aufzuheben, konnte mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen werden.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050249.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012

Dokumentnummer

JWT_1995050249_19951219X00

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