Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/09/0342

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0342

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über den Antrag des Dr. G in W auf Wiederaufnahme verschiedener verwaltungsgerichtlicher Verfahren, insbesondere des mit aufhebendem Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, i.A. eines Einleitungsbeschlusses in einem Disziplinarverfahren abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller steht als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

In den letzten Jahren machte der Antragsteller eine große Zahl von verschiedenen Vorbringen, die bisher (November 1994) unter insgesamt 152 Geschäftszahlen protokolliert worden sind, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag lautet wie folgt:

"Ich beantrage die Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seit dem Sommer 1989 begründete Zweifel an meiner Prozeßfähigkeit hatte, die seither nicht widerlegt werden konnten, sodaß sie jederzeit amtswegig wahrzunehmen gewesen wären, jedoch nicht wurden.

Dieser Antrag bezieht sich insbesondere auch auf die von mir als obsiegende Partei beendete Beschwerde 92/09/0120 wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die nicht widerspruchsfrei in das System meiner Beschwerden eingeordnet werden kann. Selbstredend bin ich jederzeit zu allen zweckdienlichen Schritten bereit.

Aus der Antragstellung ergibt sich, daß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keinen seiner Bescheide in sorgfältiger Würdigung meiner Prozeßfähigkeit zugestellt hat."

Angeschlossen ist diesem Antrag ein an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten gerichtetes undatiertes Schreiben des Antragstellers (eingelangt beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten laut Einlaufstempel am 25. November 1994), mit dem dieser die bescheidmäßige Feststellung seiner Prozeßunfähigkeit seit Sommer 1989 begehrt. Als Beweis hiefür beantragt er eine zeitlich befristete Einweisung in eine Anstalt für psychisch Kranke, wobei im Hinblick auf den "Unmittelbarkeitsgrundsatz" die Miteinweisung des bescheiderstellenden Beamten verlangt wird.

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden vergleiche in diesem Sinne die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf S. 646 zu Paragraph 45, Absatz 2, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Abgesehen davon, daß auf Grund des Vorbringens des Antragstellers im dunkeln bleibt, welchen der im Gesetz taxativ enthaltenen Wiederaufnahmegründe der Antragsteller für die Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof überhaupt konkret im Auge hat, mangelt es seinem Antrag, bezogen auf die Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, die mit einer einzigen Ausnahme auch nicht konkretisiert worden sind, an jeglichen Angaben im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG. Da ein Fehlen dieser Angaben nicht als bloßes verbesserungsfähiges Formgebrechen zu werten ist vergleiche in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0071, und vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0212), war der vorliegende Wiederaufnahmeantrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Wiederaufnahmeantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090342.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1994090342_19941215X00

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