Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/09/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0121

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §96;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 96 heute
  2. BDG 1979 § 96 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 96 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 96 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 96 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 96 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Univ.Prof. Dr. H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung - Senat römisch vier für Universitätsprofessoren und Universitätsassistenten an der Universität Wien vom 19.11.1990, Zl. 62/4 - 1989/90, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Assistenzprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Klinik römisch zehn.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, daß gegen den Beschwerdeführer mehrere Anzeigen betreffend seine Tätigkeit im Allgemeinen Krankenhaus erstattet wurden, welche die Einschaltung der Staatsanwaltschaft sowie die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Rektors der Universität Wien vom 4. Mai 1990 zur Folge hatten. Aus einem Sitzungsprotokoll der belangten Behörde vom 23. Mai 1990 geht hervor, daß u.a. gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer beschlossen worden sei, doch ergibt sich aus den vorgelegten Akten weder, auf welche Fakten sich diese Einleitung eines Disziplinarverfahrens bezogen hat, noch daß dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Beschluß zugestellt worden wäre. Einem weiteren Sitzungsprotokoll der belangten Behörde vom 25. Juni 1990 ist zu entnehmen, daß u.a. ein den Fall des Beschwerdeführers betreffender Unterbrechungsbeschluß gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG gefaßt sowie die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers beschlossen wurde. Davon wurde der Beschwerdeführer mit einem Schreiben des Vorsitzenden der belangten Behörde vom 12. Juli 1990 in Kenntnis gesetzt.

Erst am 20. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer ein mit 19. November 1990 datierter Beschluß der belangten Behörde zugestellt, gemäß dessen Spruch die belangte Behörde am 23. Mai 1990 beschlossen habe, gegen den Beschwerdeführer

"... wegen des Verdachtes, Patienten aus der Privatordination an der Klinik behandelt zu haben und Implantate operativ eingebracht zu haben, weiters von Patienten auf Grund von mündlichen Kostenvoranschlägen Barzahlungen verlangt und auch vereinnahmt zu haben, deren Höhe gegen die Annahme spricht, daß ausschließlich Materialkosten verrechnet wurden, ferner wegen des Verdachtes, für die Vornahme einer Implantatbehandlung an der Klinik ein Privathonorar verlangt und vereinnahmt zu haben, und damit Paragraph 45, des Wiener Krankenanstaltengesetzes verletzt zu haben,"

gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten und dieses gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG zu unterbrechen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde neuerlich ausgesprochen, daß auf Grund vorliegender Anzeigen der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe für Leistungen, die er als Bediensteter der Klinik gegenüber krankenversicherten Patienten erbracht habe, von diesen Honorare verlangt, angenommen und für eigene Rechnung vereinnahmt, obwohl er dazu nach der Gesetzeslage nicht berechtigt gewesen sei. Diese Honorare hätten dabei die Kosten der vom Beschwerdeführer in Umgehung der Materialbeschaffung des Allgemeinen Krankenhauses angeschafften Implantate um ein Vielfaches überschritten. Es bestehe weiters der Verdacht, daß der Beschwerdeführer vom Patienten römisch fünf für die Vornahme einer Implantatbehandlung an der Klinik eine Akontozahlung von S 130.000,-- verlangt und vereinnahmt habe. Auf Grund der Aktenlage bestehe ferner der Verdacht, daß der Beschwerdeführer entgegen ausdrücklicher Weisung des Klinikvorstandes einen Patienten aus seiner Privatordination an der Klinik behandelt habe. Diese Verdachtsmomente seien geeignet, Ansehen und wesentliche Interessen der Universitätsklinik zu gefährden; das Verhalten des Beschwerdeführers begründe den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, BDG.

Gegen diesen Bescheid vom 19. November 1990 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 1414/90, ablehnte, und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens in erster Linie deshalb in seinen Rechten verletzt, weil eine exakte Darstellung des Sachverhaltes, von dem die belangte Behörde ausgehe, nicht erfolgt und die bereits eingetretene Verjährung nicht beachtet worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat von der Einbringung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Damit ist der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Der Beschluß gestaltet vielmehr das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist; seine Rechtsverhältnisse sind ab diesem Zeitpunkt verschieden von jenen eines Beamten, gegen den kein Disziplinarverfahren eingeleitet ist vergleiche dazu VfSlg. 4327, VwSlg. 9168/A, und aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zlen. 90/09/0156, 0179).

Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Eine selbständige, bindende Feststellung über die Schuld des betroffenen Beamten enthält der Einleitungsbeschluß (naturgemäß) nicht; er stellt nur eine vorläufige Meinungsäußerung der zuständigen Disziplinarbehörde dar, daß der Beschuldigte eines Dienstvergehens verdächtigt sei und daß bei der Schwere des Vorwurfes über Schuld und Strafe im Disziplinarverfahren entschieden werden müsse. Er ist also nicht in sich abgeschlossen, sondern - wie sein Name besagt - lediglich dazu bestimmt, das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern nicht schon vorher die Einstellung erfolgt vergleiche auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zlen. 90/09/0156, 0179, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig.

Der Prozeßgegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt. Im Rahmen der Umgrenzungsfunktion muß die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluß so umschrieben werden, daß praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene Tat muß nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden soll. Die vorgeworfene Tat muß sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094).

Dieser Umgrenzungsfunktion wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. In seinem Spruch werden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen nur ganz allgemein, ohne Angabe von Ort und Zeit sowie näherer Umstände der einzelnen Fakten beschrieben. Dies wiederholt sich in der - somit den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG nicht genügenden - Begründung des angefochtenen Bescheides mit der einzigen Ausnahme, daß hier durch Nennung eines Patientennamens ein Faktum etwas deutlicher individualisiert und hervorgehoben wird. Diesbezüglich fehlt es jedoch - auch abgesehen von den im Folgenden zur Frage der Verjährung angestellten Erwägungen - an einer ausreichenden Umschreibung der Tat im Hinblick auf Zeit, Ort und nähere Umstände.

Wie bereits oben ausgeführt, soll der Inhalt des Einleitungsbeschlusses auch eine Klarstellung ermöglichen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid aus den bereits oben behandelten Gründen als unzulänglich. Dem angefochtenen Bescheid - der erst fast sechs Monate nach der internen Beschlußfassung ausgefertigt und zugestellt wurde - ist auch keine Auseinandersetzung mit der Frage eines allenfalls bereits erfolgten Eintrittes der Verjährung zu entnehmen.

Nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Disziplinarbehörden sind nach Paragraph 96, BDG die Dienstbehörden, die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission.

Nun ist es schon mit Rücksicht auf die oben gerügte unzulängliche Umschreibung der einzelnen Tatvorwürfe dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, eine verläßliche Kontrolle dahin vorzunehmen, inwieweit Handlungen des Beschwerdeführers, die im Disziplinarverfahren untersucht und allenfalls bestraft werden sollten, möglicherweise bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses verjährt gewesen sein mögen. Mit Recht weist der Beschwerdeführer überdies zu dieser Frage darauf hin, die belangte Behörde (oder jedenfalls der Rektor der Universität Wien als Dienstbehörde, vergleiche Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, DVV und Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 6, UOG) habe bereits seit mehr als sechs Monaten Kenntnis vom Sachverhalt gehabt, bevor der Einleitungsbeschluß gefaßt (richtig: erlassen) wurde. Hinweise auf das Zutreffen dieses Vorwurfs ergeben sich aus den Verwaltungsakten insofern, als allein der Zeitraum zwischen interner Beschlußfassung und Erlassung des Einleitungsbeschlusses fast sechs Monate umfaßte, und daß die Dienstbehörde bereits vor dem 23. Mai 1990 mit gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen befaßt war und diese sogar bereits Anfang Mai 1990 zum Anlaß einer vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers gemacht hat.

Da der angefochtene Einleitungsbeschluß der belangten Behörde aus diesen Erwägungen den vom Gesetz verlangten Anforderungen nicht genügte, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß dem Beschwerdeführer nicht mehr zustand als der gesetzlich pauschalierte Schriftsatzaufwand, und daß an Bundesstempeln nur insgesamt S 480,-- (240,-- Eingabengebühr, 120,-- für Beilagen und 120,-- für die Vollmacht) zu entrichten waren.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090121.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991090121_19911030X00

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