Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/03/0265

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0265

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des T in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 8. Juli 1991, Zl. UVS-3/80/1-1991, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1991 wurde (unter Abweisung der gegen das Straferkenntnis erster Instanz erhobenen Berufung) über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1991 gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch dahingehend geändert, daß dieser zu lauten hat: "Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG sowie Paragraph 19, VStG mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Sie haben am 6. April 1991 gegen 13.53 Uhr den Kraftwagen mit dem Kennzeichen KL XY 1 auf der Pinzgauer Bundesstraße aus Richtung Schwarzach im Pongau in Richtung Taxenbach gelenkt und dabei 1) von Kilometer 18,0 bis Kilometer 20,8 die auf Freilandstraßen zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sehr erheblich überschritten und 2) im Bereich zwischen Kilometer 20,9 und 21,1 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sehr erheblich überschritten und von Kilometer 21,1 bis Kilometer 21,7 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten. Wegen dieser Übertretungen wird 1) gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden und 2) gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt." Es folgen weiters Absprüche über die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens.

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 1991 mit dem auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 1991, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgte (der neue Abspruch umfaßt alle Spruchelemente des Paragraph 44 a, VStG), aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 7. November 1991 ersetzt. Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht vollständig herbeigeführt wurde vergleiche den hg. Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anmerkung 6, 1. bis 3. Absatz zu Paragraph 52 a, VStG, S. 1053 f).

Der Beschwerdeführer hat des weiteren über hg. Anfrage vom 27. November 1991 mitgeteilt, klaglos gestellt zu sein.

Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. An Schriftsatzaufwand war nur der in der zitierten Verordnung unter Artikel römisch eins, A Ziffer 3, vorgesehene Betrag von S 8.340,-- zuzusprechen.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030265.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Dokumentnummer

JWT_1991030265_19911218X00

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