Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/18/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/18/0190

Entscheidungsdatum

05.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1990, Zl. MA 70-10/771/90/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1990 schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 14. März 1990, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort in Wien abgestellt habe, sodaß es dort am 12. Februar 1990 um 18.15 Uhr gestanden sei, zugestellt am 2. April 1990, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Person, die die Auskunft erteilen könne, vollständig zu benennen, indem er nur den Namen der Person angegeben habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in seiner Lenkerauskunft die Person bezeichnet, die die Auskunft erteilen könne. Zur Bezeichnung auch deren Anschrift sei er im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, wonach der Zulassungsbesitzer lediglich verpflichtet sei, die Person zu "benennen", die die Auskunft erteilen könne, nicht verpflichtet. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG schränke verfassungsgesetzlich geschützte Rechte ein und sei daher nur einschränkend auszulegen. Indem die belangte Behörde den Begriff "benennen" derart ausgelegt habe, daß darunter auch die Bekanntgabe der Adresse der betreffenden Person zu verstehen sei, lege sie in unzulässiger Weise das Gesetz erweiternd aus und schließe damit eine möglicherweise vorhandene Gesetzeslücke. Überdies hätte die belangte Behörde, wenn ihr die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft unvollständig erschienen sei, jedenfalls ein Verbesserungsverfahren im Sinne des AVG durchzuführen gehabt.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er die geforderte Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte dieser Gesetzesbestimmung ist erkennbar, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "benennen" zum Ausdruck bringen wollte, daß im Falle, daß der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht selbst erteilen kann, die Person, welche die Auskunft erteilen kann, in gleicher Weise zu bezeichnen ist, wie in jenen Fällen, wo der Zulassungsbesitzer selbst diese Auskunft erteilen kann, also mit Namen und Anschrift. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinem Zweck muß, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dartut, zum selben Ergebnis führen, weil nur die Kenntnis auch der Anschrift der benannten Person die Behörde entsprechend dem Zweck der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in die Lage versetzt, mit dieser Person zwecks Erteilung der geforderten Auskunft in Verbindung zu treten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seiner aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entspringenden Auskunftspflicht nicht entsprochen, indem er nur den Namen, nicht aber die Anschrift der Person bekannt gab, welche die geforderte Auskunft erteilen kann, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Aber auch in der Unterlassung des vom Beschwerdeführer vermißten Verbesserungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof einen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründenden Verfahrensmangel nicht zu sehen. Denn in Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 ist lediglich eine Verpflichtung der Behörde vorgesehen, zur Behebung von Formgebrechen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Hingegen kennt das Gesetz eine Verpflichtung der Behörde, auch zur Behebung inhaltlicher Mängel - um einen solchen handelt es sich bei der unterlassenen Bezeichnung der Anschrift - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, nicht.

Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180190.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1990180190_19901005X00