Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.11.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a,
  1. Absatz eins,Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
    2. Ziffer 2
      Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    3. Ziffer 3
      Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
  2. Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40069539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P65a/NOR40069539