Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 65a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2005

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a, (1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 2 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

  1. Ziffer eins
    Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
  2. Ziffer 2
    Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  3. Ziffer 3
    Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  4. Ziffer 4
    Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.
  1. Absatz 2,Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116592

Alte Dokumentnummer

N6199956311L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P65a/NOR12116592