Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
Behörden-ÜG
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen
Reiches in der Republik Österreich.Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen, Reiches in der Republik Österreich.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die für das Gebiet der Republik Österreich oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen des Deutschen Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die entsprechenden Stellen der Republik Österreich über.
(2)Absatz 2,Mit der Liquidierung der im Abs. 1 genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.Mit der Liquidierung der im Absatz eins, genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des römisch vier. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.
Schlagworte
Amt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003386
Alte Dokumentnummer
N1194516386S