Bundesrecht konsolidiert

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Behörden-Überleitungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

Abschnitt römisch eins.

Liquidierung der Einrichtungen des Deutschen, Reiches in der Republik Österreich.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die für das Gebiet der Republik Österreich oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen des Deutschen Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die entsprechenden Stellen der Republik Österreich über.
  2. Absatz 2,Mit der Liquidierung der im Absatz eins, genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des römisch vier. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.

Schlagworte

Amt


Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003386

Alte Dokumentnummer

N1194516386S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/94/P1/NOR12003386

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