(2)Absatz 2,Mit der Liquidierung der im Abs. 1 genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.Mit der Liquidierung der im Absatz eins, genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des römisch vier. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.