Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
27.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen
Anfechtungsrecht
§ 27.Paragraph 27,
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2026
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236899