Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen.
Anfechtungsrecht.
§ 27.Paragraph 27,
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.