Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89d

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 d,
  1. Absatz eins,Elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz eins,) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 89 b, Absatz 2,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
  2. Absatz 2,Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2,) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Schlagworte





Bundesrechenamt, Einbringung, Mailbox

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016061

Alte Dokumentnummer

N1199660065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89d/NOR12016061

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