Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89d

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 d, (1) Elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz eins,) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 89 b, Absatz 2,), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen hat.

  1. Absatz 2,Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2,) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012877

Alte Dokumentnummer

N1198911255H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89d/NOR12012877

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