Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Paragraph 83,

Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen.

Schlagworte

Rekurs, Beratung, Senatsbesetzung

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000159

Alte Dokumentnummer

N1189613515P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P83/NOR12000159

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