Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
10.07.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§. 83.Paragraph 83,
Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen.
Schlagworte
Rekurs, Beratung, Senatsbesetzung
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000159
Alte Dokumentnummer
N1189613515P