Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 83
10.07.1945
31.12.2004
Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Paragraph 83,
Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen.