Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

10.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gerichtsacten.

Paragraph 81,

Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.

Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).

Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.

Anmerkung

Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Gerichtsakt, Akt, Aktenheft, Aktenbund, Aktenzahl, Aktenführung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000157

Alte Dokumentnummer

N1189613513P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P81/NOR12000157

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