Gerichtsorganisationsgesetz
RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
BG
Paragraph 81
10.07.1945
31.07.1989
GOG
14/02 Gerichtsorganisation
Gerichtsacten.
Paragraph 81,
Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).
Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Siehe die Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.
Gerichtsakt, Akt, Aktenheft, Aktenbund, Aktenzahl, Aktenführung
10.01.2020
10000009
NOR12000157
N1189613513P