Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§. 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
(3)Absatz 3,Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraph 74, der Strafprocessordnung; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
Schlagworte
Ausschließungsgrund, Mitteilung, Strafprozeßordnung,
Richteramtsanwärter, Jurisdiktionsnorm
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012978
Alte Dokumentnummer
N1198912900J