Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

22.05.1959

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen

Paragraph 22,

Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.

In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.

Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraph 74, der Strafprocessordnung; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.

Schlagworte

Ausschließungsgrund, Mitteilung, Strafprozeßordnung, Richteramtsanwärter

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000097

Alte Dokumentnummer

N1189613453P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P22/NOR12000097

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