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Notariatsordnung § 140a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 140a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 140 a,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung berufen.
  2. Absatz 2,Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzentwürfen, die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung sowie von Vorschlägen auf Änderungen in der Organisation des Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare;
    2. Ziffer 2
      die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwandes;
    3. Ziffer 3
      die Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
    4. Ziffer 3 a
      die Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder,
    5. Ziffer 4
      die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge sowie der Grundsätze, nach denen diese durch die Notariatskammern oder durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Notarversicherungsgesetz 1972 eingehoben werden; im Einzelfall kann die Österreichische Notariatskammer auch beschließen, daß die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
    6. Ziffer 5
      die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates beziehen, insbesondere solcher Einrichtungen, die den Leistungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungen gewähren; diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Österreichischen Notariatskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;
    7. Ziffer 6
      auf Ansuchen die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 3,, wenn es sich um Standesangehörige verschiedener Kammersprengel handelt;
    8. Ziffer 7
      auf Ansuchen einer Notariatskammer die Erstattung von Gutachten und Äußerungen in Angelegenheiten des Notariats an diese Kammer;
    9. Ziffer 8
      die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach Paragraph 11, Absatz 3,, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die Beurkundungen nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera l,, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den Paragraphen 140 b, ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach Paragraph 30,, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Ziffer 5,;
    10. Ziffer 9
      die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;
    11. Ziffer 10
      die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach Paragraph 14, UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
    12. Ziffer 11
      die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins,) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
    13. Ziffer 12
      die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Inland, Anmeldungsvoraussetzung, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072223

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P140a/NOR40072223

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