Bundesrecht konsolidiert

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Vererblichkeit von Geld- und anderen Vermögensstrafen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vererblichkeit von Geld- und anderen Vermögensstrafen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 52/1859 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.1859

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Titel

Verordnung des Justizministeriums vom 3. April 1859, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß im Sinne der bestehenden Gesetze Geld- und andere Vermögensstrafen auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod desselben nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses
erfolgt ist.
StF: RGBl. Nr. 52/1859

Änderung

Schlagworte

Geldstrafe, Verurteilter


Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001667

Dokumentnummer

NOR11001689

Alte Dokumentnummer

N2185914873P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1859/52/P0/NOR11001689

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