Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vererblichkeit von Geld- und anderen Vermögensstrafen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
03.06.1859
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8,
RGBl. Nr. 260/1852
Titel
Verordnung des Justizministeriums vom 3. April 1859, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch erklärt wird, daß im Sinne der bestehenden Gesetze Geld- und andere Vermögensstrafen auf die Erben des Verurtheilten übergehen, wenn der Tod desselben nach eingetretener Rechtskraft des Straferkenntnisses
erfolgt ist.
StF:
RGBl. Nr. 52/1859
Schlagworte
Geldstrafe, Verurteilter
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10001667
Dokumentnummer
NOR11001689
Alte Dokumentnummer
N2185914873P