Landesrecht konsolidiert Wien

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Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 § 1

Kurztitel

Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2024

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, WWFSG 1989 gelten:

  1. Ziffer eins
    als Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, für das Referenzklima ergibt;
  2. Ziffer 2
    als Niedrigstenergiegebäude (nstEG) ein Gebäude, bei dem die Energiekennzahl Referenz-Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,RK für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom 20. Februar 2018 für den Neubau erreicht wird;
  3. Ziffer 3
    als thermisch-energetische Sanierung die im Sinne eines Sanierungskonzeptes zusammenhängenden Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle bzw. den gebäudetechnischen Systemen eines Gebäudes;
  4. Ziffer 4
    als historische oder denkmalgeschützte Gebäude solche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Schutzzonen errichtet wurden oder über erhaltungswürdige gegliederte Fassaden verfügen;
  5. Ziffer 5
    als zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung geeignete Sonnenschutzeinrichtungen solche außenliegenden Rollläden und Jalousien oder vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden, jeweils in Verbindung mit Mehrfachverglasungen oder Kastenfenstern, die einen Gesamtenergiedurchlassgrad gtot ≤ 0,14 aufweisen (ist dieser Wert nicht verfügbar, so kann auch ein Abminderungsfaktor Fc ≤ 0,23 herangezogen werden). Bei Verwendung von vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden ist ein geeigneter Nachweis über die Erreichung des Gesamtenergiedurchlassgrades zu erbringen.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LWI40016825

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2024/15/P1/LWI40016825

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