Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Fischereigesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1948
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
13.12.2021
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:
Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
Personen, denen ein Sachwalter gemäß § 268 Abs. 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist;Personen, denen ein Sachwalter gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt worden ist;
Personen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
Personen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, oder des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, oder des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung; Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Fischerkarte aberkannt worden ist, auf die Dauer des von der Behörde festgesetzten Zeitraumes;
Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (§ 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (Paragraph 29, Absatz 3,) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.
(2)Absatz 2,Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. c und d sind nicht zu berücksichtigen, wennVerurteilungen im Sinne des Absatz eins, Litera c und d sind nicht zu berücksichtigen, wenn
im Jugendstrafverfahren ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte;
eine Geldstrafe verhängt wurde;
eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 43, 43a oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.eine verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraphen 43, 43 a, oder 44 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000446
Dokumentnummer
LWI40008662