Absatz eins,Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:
- Litera aPersonen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
- Litera bPersonen, denen ein Sachwalter gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt worden ist;
- Litera cPersonen, die wegen des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers oder wegen des Vergehens des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
- Litera dPersonen, die wegen des Vergehens des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder wegen des Vergehens der Tierquälerei oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt oder wegen des Vergehens der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes rechtskräftig verurteilt worden sind, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag, an dem die Strafe verbüßt worden ist oder als verbüßt gilt;
- Litera ePersonen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes, des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, oder des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, oder wegen einer Übertretung einer sonstigen fischerei- oder naturschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;
- Litera fPersonen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Fischerkarte aberkannt worden ist, auf die Dauer des von der Behörde festgesetzten Zeitraumes;
- Litera gPersonen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;
- Litera hPersonen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (Paragraph 29, Absatz 3,) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.