(9)Absatz 9,Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Abs. 8 zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Absatz 8, zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.