Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Jagdgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Jagdgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 6/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/60 Jagd- und Fischereirecht

Text

Jagdprüfung

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Jagdprüfung ist vor einer vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, über welche der Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes entscheidet, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Prüfungswerber, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem darauffolgenden theoretischen Teil, der in mündlicher Form abzulegen ist. Sie ist nicht öffentlich.
  4. Absatz 4,Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.
  5. Absatz 5,Der theoretische Teil der Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn der Prüfungswerber den praktischen Teil bestanden hat. Der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen theoretischen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
    1. Litera a
      die für die Ausübung der Jagd maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes;
    2. Litera b
      Waffen- und Schießwesen;
    3. Litera c
      Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;
    4. Litera d
      Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden;
    5. Litera e
      wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;
    6. Litera f
      Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
    7. Litera g
      Behandlung des erlegten Wildes;
    8. Litera h
      Beherrschung der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt jene Ansicht als zum Beschluß erhoben, der der Vorsitzende beitritt.
  7. Absatz 7,Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig. Hat der Prüfungswerber lediglich im theoretischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, so hat er nur diesen Teil zu wiederholen, wobei die neuerliche Prüfung jedoch den gesamten im Absatz 5, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen hat.
  8. Absatz 8,Allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes festzusetzen ist. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung, welche zu erteilen ist, wenn gegen die Angemessenheit der Entschädigung keine Bedenken bestehen.
  9. Absatz 9,Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Absatz 8, zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.
  10. Absatz 10,Die näheren Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Gesetzesnummer

20000437

Dokumentnummer

LWI40008234

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