Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Raumplanungsgesetz § 16c

Kurztitel

Raumplanungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16c

Inkrafttretensdatum

08.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

90 Raumplanung

Text

Paragraph 16 c, *,), Publikumsintensive Veranstaltungsstätten

  1. Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, durch Verordnung bestimmen, dass publikumsintensive Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten nur bei Vorliegen einer Widmung als besondere Fläche nach Absatz 5, errichtet werden dürfen. Eine solche Verordnung kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben erlassen werden.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung nach Absatz eins, gilt auch für die Änderung einer Anlage, wodurch eine publikumsintensive Veranstaltungsstätte entsteht oder erweitert wird, und für die Verwendung einer bisher anders verwendeten Anlage als publikumsintensive Veranstaltungsstätte.
  3. Absatz 3,Veranstaltungsstätten, wie Kinocenter, Diskotheken, Sportanlagen, Anlagen für Kultuszwecke u. dgl., gelten als publikumsintensiv, wenn sie für mindestens 150 Besucher ausgelegt sind.
  4. Absatz 4,Für das Verfahren bei Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5 bis 8 sinngemäß.
  5. Absatz 5,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten (Grundwidmung), für die eine Verordnung nach Absatz eins, vorliegt, können besondere Flächen für publikumsintensive Veranstaltungsstätten festgelegt werden. Wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, ist in der Widmung festzulegen, bis zu welcher Höchstzahl an Besuchern die Veranstaltungsstätte ausgelegt sein darf.

*) Fassung LGBl.Nr. 35 aus 2008,, 22 aus 2015,, 4 aus 2019,, 57/2023

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20000653

Dokumentnummer

LVB40043686

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2008/35/P16c/LVB40043686

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