Absatz eins,Die Gemeindevertretung kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, erforderlich ist, durch Verordnung bestimmen, dass publikumsintensive Veranstaltungsstätten in Kern-, Wohn- und Mischgebieten nur bei Vorliegen einer Widmung als besondere Fläche nach Absatz 5, errichtet werden dürfen. Eine solche Verordnung kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben erlassen werden.