(1)Absatz eins,Die Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die volle fachliche Eignung nach § 13 Abs. 2 nachweisen können und die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sieDie Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die volle fachliche Eignung nach Paragraph 13, Absatz 2, nachweisen können und die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie
in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen grober oder mehrfacher Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind und
nicht wegen eines Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, außer wenn die Verurteilung getilgt ist.