Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 14 *,), Fischerausweis

  1. Absatz eins,Die Interessenvertretung der Fischer (Paragraph 28,) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die volle fachliche Eignung nach Paragraph 13, Absatz 2, nachweisen können und die eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie
    1. Litera a
      in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen grober oder mehrfacher Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind und
    2. Litera b
      nicht wegen eines Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sind, außer wenn die Verurteilung getilgt ist.
  2. Absatz 2,Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Die Interessenvertretung der Fischer ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 15 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2002 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, nicht den Tatsachen entsprochen hat oder nicht mehr entspricht. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013