Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundsteuerbefreiungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 38/1974
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
40 Abgabenrecht
Text
§ 5
Ausmaß der SteuerbefreiungParagraph 5,, Ausmaß der Steuerbefreiung
(1)Absatz eins,Als Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (§ 25 Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz eins, ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 2 ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf voll 1000 S abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Beträge über 50 Groschen aufzurunden.Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf voll 1000 S abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
(4)Absatz 4,Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Abs. 2) während des Befreiungszeitraumes (§ 4) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Absatz 2,) während des Befreiungszeitraumes (Paragraph 4,) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.
Im RIS seit
03.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016
Gesetzesnummer
20000349
Dokumentnummer
LVB40024306