(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Abs. 1 ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (§ 25 Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz eins, ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.