Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 5,, Ausmaß der Steuerbefreiung

  1. Absatz eins,Als Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz eins, ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf voll 1000 S abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
  4. Absatz 4,Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Absatz 2,) während des Befreiungszeitraumes (Paragraph 4,) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.