(2)Absatz 2Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon auf Grund des Abs. 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon auf Grund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.