(6)Absatz 6,Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach § 81 Abs. 4 nicht entgegenstehen, mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zusammenarbeiten und Informationen austauschen.Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 81, Absatz 4, nicht entgegenstehen, mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zusammenarbeiten und Informationen austauschen.