Absatz eins,Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung insbesondere folgende Aufgaben:
- Litera adie Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden; Beschwerden sind mündlich, telefonisch oder schriftlich in jeder technisch vorgesehenen Form entgegenzunehmen; bei der Beantwortung von Beschwerden ist auch mitzuteilen, ob die Absicht besteht, weitere Maßnahmen zu setzen;
- Litera bdie Unterstützung von Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzungen der Bestimmungen dieses Hauptstückes, insbesondere durch Beratung und Information über die Rechtslage, die Aufgaben der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten, die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Verschwiegenheitspflichten nach Paragraph 81, Absatz 4,, den Schutz personenbezogener Daten und die Möglichkeit, psychologische oder andere Formen der Unterstützung in Anspruch zu nehmen;
- Litera cdie Durchführung von Vermittlungsversuchen auf Antrag einer oder eines Betroffenen, die bzw. der eine Verletzung der Bestimmungen dieses Hauptstückes behauptet; der jeweilige Rechtsträger hat auf Ersuchen der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten eine Person für die Teilnahme am Vermittlungsversuch namhaft zu machen; im Rahmen des Vermittlungsversuches ist allen Parteien im gleichen Maß Gelegenheit zu geben, zum Gegenstand des Vermittlungsversuches Stellung zu nehmen; scheitert der Vermittlungsversuch, so hat die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte die (den) Betroffene(n) über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen zu informieren;
- Litera ddie Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und die Erstattung unabhängiger Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im Paragraph 63, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe; wird einem Rechtsträger ein konkreter Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermittelt, so hat dieser binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten mitzuteilen, ob und wie er diesem Vorschlag nachgekommen ist, andernfalls die Gründe mitzuteilen, warum dem Vorschlag nicht entsprochen wurde;
- Litera edie Pflege und Förderung des Dialogs mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der im Paragraph 63, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe haben;
- Litera fdie Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund der im Paragraph 63, Absatz eins, genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar berühren.