(4)Absatz 4,Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind verpflichtet, die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen, es sei denn, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.