Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Artikel 26, Absatz 7, Litera b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791 bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Behörde. Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich zumutbar ist, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen:
- Litera aim Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
- Litera bim Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
- Litera cim Fall der Errichtung und des Betriebs eines neuen sowie der erheblichen Modernisierung eines bestehenden Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, sowie saisonale Schwankungen gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie der Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes oder auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu bewerten;