Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Fischereigesetz 2020, Tiroler § 32

Kurztitel

Fischereigesetz 2020, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Pflichten

Paragraph 32

Schonzeiten, Brittelmaße, Entnahmepflicht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden, durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß ist außer aufgrund einer Maßnahme nach Absatz 4, bzw. einer Bewilligung nach Absatz 5, verboten. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.
  3. Absatz 3,Invasive gebietsfremde Arten sind unbeschadet Absatz 2, in jedem Fall zu entnehmen und dürfen nicht in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Artikel 5, oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zug eines Maßnahmenprogrammes nach Artikel 11, dieser Richtlinie dürfen Wassertiere auch ohne eine Bewilligung nach Absatz 2, gefangen werden.
  5. Absatz 5,Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, erster Satz für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke im erforderlichen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen nach Paragraph eins, Absatz 2 und zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Population der betroffenen Tierart im Sinn des ersten Satzes erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung nach Absatz 5, ist bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen und den Fischereischutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen vorzuweisen.

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20000855

Dokumentnummer

LTI40045338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2021/3/P32/LTI40045338

Navigation im Suchergebnis