(2)Absatz 2,Das Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß ist außer aufgrund einer Maßnahme nach Abs. 4 bzw. einer Bewilligung nach Abs. 5 verboten. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.Das Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß ist außer aufgrund einer Maßnahme nach Absatz 4, bzw. einer Bewilligung nach Absatz 5, verboten. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.