Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 52b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 52 b

Besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Schäden durch Rabenkrähen

  1. Absatz eins,Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
    1. Litera a
      welche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,
    2. Litera b
      die zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. Litera c
      die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und
    4. Litera d
      die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Die in einer Verordnung nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Die in einer Verordnung nach Absatz eins, vorgeschriebenen Abschüsse gelten für den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes als Auftrag nach Paragraph 52, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Absatz eins, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch vier Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch vier Litera b, dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
  4. Absatz 4,Der Jagdausübungsberechtigte hat die innerhalb eines Monats aufgrund von Verordnungen nach Absatz eins, getätigten Abschüsse binnen von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die aufgrund von Verordnungen nach Absatz eins, vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse der Landesregierung binnen eines Monats nach dem Ende der in einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Abschusszeit zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40037587

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P52b/LTI40037587

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