Absatz eins,Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
- Litera awelche Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen (Vergrämung) vor einem angeordneten Abschuss durchzuführen sind,
- Litera bdie zugelassenen Abschussmittel, -einrichtungen und -methoden,
- Litera cdie Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen der Abschuss angeordnet wird, und
- Litera ddie der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.