Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 11b

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

20.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 11 b

Weidgerechtigkeit

  1. Absatz eins,Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
  2. Absatz 2,Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
    1. Litera a
      dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
    2. Litera b
      im Wild, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes, ein Geschöpf der Natur zu achten,
    3. Litera c
      sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,
    4. Litera d
      die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und
    5. Litera e
      einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40051028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P11b/LTI40051028

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