(2)Absatz 2,Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten,
sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten und
die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben.