Landesrecht konsolidiert Tirol

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Schischulgesetz 1995, Tiroler § 11a

Kurztitel

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

7050 Schischule

Text

Paragraph 11 a

Ruhen des Betriebes einer Schischule

  1. Absatz eins,Der Schischulinhaber kann den Betrieb einer Schischule
    1. Litera a
      für die Dauer der gesamten Betriebszeit (Paragraph 8, Absatz eins,) einer Saison sowie
    2. Litera b
      außerhalb der Betriebszeit für beliebige Zeiten ruhen lassen.
    Ein zeitweiliges Ruhen während der Betriebszeit ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Absatz eins, Litera a, ist dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Das Ruhen ist ausdrücklich für den gesamten Zeitraum nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erklären. Die vorzeitige Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Absatz eins, Litera b und die Wiederaufnahme des Betriebes sind dem Tiroler Schilehrerverband jeweils im Nachhinein innerhalb von drei Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Tag des Beginns des Ruhens bzw. der Wiederaufnahme des Betriebes zu enthalten.
  4. Absatz 4,Meldungen, die den Voraussetzungen nach Absatz 2, erster und zweiter Satz oder Absatz 3, nicht entsprechen, sind unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10000183

Dokumentnummer

LTI40029392

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1995/15/P11a/LTI40029392

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